Förderrichtlinien der gemeinnützigen Überseehilfswerk Stiftung
Wie jede Stiftung haben auch wir eine Satzung und Förderrichtlinien. Diesen sind wir verpflichtet einzuhalten, um gemäss der Satz vertrauenwürdig, ehrlich und gut zu handeln. Transparenz ist dabei natürlich sehr relevant, denn als Spendengeber möchte man sicher gehen, dass das gespendetet Geld auch Projektbezogen verwendet wird.
1. Zweck der Stiftung
Der Stiftungszweck ist nachfolgend in Auszügen der Satzung aufgeführt:
1. Die Stiftung verfolgt ausschließlich, mittelbar und unmittelbar, gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnitts steuerbegünstigte Zwecke der Abgabenordnung (AO).
2. Die Stiftung unterstützt arme, krank und hilfsbedürftige Kinder , Jugendliche, insbesondere Halb- und Vollwaisen , um deren Existenzminimum zu sichern. Hauptsächlich Kinder im Ausland, in den Entwicklungsländern, werden unterstützt.
3. Missionseinrichtungen erhalten ebenfalls finanzielle Unterstützungen zur Realisierung derer Projekte.
4. Wir spenden Geld nicht an Einzelpersonen, sondern nur an Einrichtungen wie Schulen, Waisenhäuser, Organisationen, sodass viele Menschen von der Hilfe profitieren können.
Wir nehmen hauptsächlich gemeinnützige Projektanfragen an von christlichen Organisationen, von Waisenhäuser und Schulen in Entwicklungsländer wie Indien, Afrika, Indonesien etc.
3. Voraussetzungen
Förderanträge sind schriftlich , entweder auf dem Postweg oder per Mail an die Geschäftsstelle zu richten
Anträge können formlos gestellt werden, sollte folgendes beeinhalten:
* Antragssteller
* Beschreibung der Organisation/Einrichtung
* Beschreibung der Notwendigkeit, der Situation, wofür Unterstützung benötigt wird
* Betrag der benötigt wird und diesen begründen.
* Begründung bzw mögliche Auflistung wofür genau der Betrag verwendet wird.
* Bilder der Situation vor Ort einreichen
* Bei christlichen Missionarorganisationen in Indien, Afrika etc sollte ein Referenzschreiben des Bischofs beigelegt werden.
4. Spendenvergabe
- Die Vergabe von Stiftungsmitteln liegt im Ermessen der Stiftung unter Beachtung der rechtlichen und steuerlichen Vorschriften sowie der verfügbaren Mittel
- Über die Vergabe entscheidet der Vorstand. Der Vorstand tagt ein bis zwei Mal im Jahr.
- Ein Rechtsanspruch auf Fördermittel der Stiftung besteht nicht.
- Entscheidungen werden nicht begründet.
- Fördermittel dürfen nur für die beantragten Maßnahmen verwendet werden.
- Eine Zahlung der Mittel in Raten ist möglich.
- Spätestens zwei Monate nach Abschluss des Projektes ist ein Verwendungsnachweis vorzulegen. Die Stiftung behält sich vor, die Originalbelege einzufordern sowie vor Ort die Verwendung der Fördermittel zu prüfen.
- Bereits gezahlte, aber nicht verbrauchte Mittel, sind spätestens nach Beendigung des Projektes zurückzuzahlen.
4. Sonstiges
- Der Geförderte erklärt sich damit einverstanden, dass die Stiftung die geförderten Projekte veröffentlicht. Bei Publikationen muss die Förderung durch die Stiftung Überseehilfswerk ausdrücklich benannt werden. Ein Belegexemplar der Publikation ist der Stiftung zur Verfügung zu stellen.
- Der Geförderte weist in Mitteilungen an die Presse und bei öffentlichen Stellungsnahmen in anderen Medien auf die Förderung durch die Stiftung hin. Belege dieser Medienpräsenz sind der Stiftung zur Verfügung zu stellen.
Der Antrag kann postalisch an folgende Adresse geschickt werden: Langenbachstrasse 1, 53113 Bonn
Der Antrag kann per Mail an folgende Mailadresse gesendet werden: